RS OGH 2005/6/15 13Os50/05k, 11Os14/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2005
beobachten
merken

Norm

StPO §114 Abs2

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005, BGBl I 2004/164, geschehene Novellierung des § 114 Abs 2 StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn § 114 StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. Dort aber, wo die Ausnahmeregelung des § 114 Abs 2 vierter Satz StPO eingreift, darf das Beschwerdegericht nur kassatorisch entscheiden und ist nachfolgend an die in einer solchen Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 50/05k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 50/05k
  • 11 Os 14/06b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 11 Os 14/06b
    nur: Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005 geschehene Novellierung des § 114 Abs 2 StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn § 114 StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. (T1); Beisatz: Das Zweiseitigkeitsprinzip im Beschwerdeverfahren auf der Basis des Art 6 Abs1 MRK war bereits vor der Novellierung des § 114 Abs2 StPO durch die StPO-Nov2005 anerkannt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120000

Dokumentnummer

JJR_20050615_OGH0002_0130OS00050_05K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten