Norm
StPO §114 Abs2Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005, BGBl I 2004/164, geschehene Novellierung des § 114 Abs 2 StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn § 114 StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. Dort aber, wo die Ausnahmeregelung des § 114 Abs 2 vierter Satz StPO eingreift, darf das Beschwerdegericht nur kassatorisch entscheiden und ist nachfolgend an die in einer solchen Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120000Dokumentnummer
JJR_20050615_OGH0002_0130OS00050_05K0000_001