Norm
MRG §12a Abs1Rechtssatz
Das einseitige dispositive Anhebungsrecht des Vermieters im Falle der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs 1 oder des § 12a Abs 3 MRG stellt keine sogenannte Eingriffsnorm dar. Im hier zu entscheidenden Fall führt das dazu, dass durch die zulässige und wirksame Vereinbarung Schweizerischen Obligationenrechtes der Bestandgeber eine auf die dispositive österreichische Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG gestützte Mietzinsanhebung nicht durchsetzen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120094Dokumentnummer
JJR_20050621_OGH0002_0050OB00125_05A0000_001