Norm
EO §133Rechtssatz
1. Die Zwangsversteigerung kann nur auf einen ganzen Grundbuchskörper, auf ideelle Anteile oder auf mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende Grundstückskörper geführt werden. Es kann somit nur ein ganzer Grundbuchskörper (oder der Anteil eines Miteigentümers), nicht aber einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers Gegenstand einer Zwangsversteigerung sein. Eine Bewilligung nur hinsichtlich einzelner Grundstücke ist nicht zulässig. Ein Zwangsversteigerungsverfahren wäre nur bei Abschreibung der in Exekution zu ziehenden Parzellen und Bildung einer neuen Einlage im Grundbuch möglich.
2. Inhaltliche Mängel eines Exekutionsantrages sind einer Verbesserung nur dann zugänglich, wenn ein erforderliches Vorbringen fehlt, nicht aber, wenn der Exekutionsantrag zwar einer sachlichen Erledigung zugänglich ist, aber das vorhandene Vorbringen bloß inhaltlich nicht geeignet ist, das Begehren im Exekutionsantrag zu decken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gegenstand Zwangsversteigerung; einzelnes Grundstück; Verbesserung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000077Dokumentnummer
JJR_20050622_LG00309_01300R00124_05S0000_001