Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Ob das Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002 eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes des Herstellers (Lieferanten) mit dem Ende der Übergangsfrist (30.9.2003) objektiv erforderlich machte, ist anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. Dabei sind vor allem jene Änderungen zu berücksichtigen, die erforderlich werden, um auch weiterhin den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach Art 81 Abs 1 EG in Anspruch nehmen zu können.
Hier: Kraftfahrzeug-Gebietshändlervertrag; Berechtigung zur vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung einer bloß 12-Monatsfrist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gebietshändlervertrag; Kündigung; Kündigungsfrist; Auslagung; Händlervertrag; KFZ-GVO Nr 1475/95; KFZ-GVO 2002; KFZ-GVO Nr 1400/2002; Gruppenfreistellungsverordnung; VertragsauslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120083Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008