RS OGH 2005/6/23 6Ob74/05h, 3Ob128/07f, 4Ob143/07v, 1Ob10/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2005
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Norm

ABGB §914 IIIh
ZPO §502 Abs1 HIII3
EG Amsterdam Art81
Verordnung (EG) Nr 1475/95 der Kommission 395R1475 GVO 1475/95 Art5
Verordnung (EG) Nr 1400/2002 der Kommission 3200R1400 - Kfz-GVO 2002 allg

Rechtssatz

Ob das Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002 eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes des Herstellers (Lieferanten) mit dem Ende der Übergangsfrist (30.9.2003) objektiv erforderlich machte, ist anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. Dabei sind vor allem jene Änderungen zu berücksichtigen, die erforderlich werden, um auch weiterhin den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach Art 81 Abs 1 EG in Anspruch nehmen zu können.

Hier: Kraftfahrzeug-Gebietshändlervertrag; Berechtigung zur vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung einer bloß 12-Monatsfrist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 74/05h
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 74/05h
  • 3 Ob 128/07f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 128/07f
    Auch; Beisatz: Nach der in dieser Frage gleichförmigen Rechtsprechung des EuGH kann die Änderung der Organisation der Vertriebsstruktur des Lieferanten insbesondere die Art oder die Gestalt dieser Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der Beteiligten an diesen Strukturen und ihre räumliche Reichweite betreffen. (Rs C-125/05). (T1); Beisatz: Hier: Eine - jedenfalls eine ganz erhebliche - Veränderung der Anzahl der Beteiligten an der Vertriebsstruktur kann eine solche Umstrukturierung darstellen. (T2)
  • 4 Ob 143/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 143/07v
    Beisatz: Ob das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 eine Strukturkündigung nach Art 5 Abs 3 Kfz-GVO 1995 rechtfertigte, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Ausgestaltung des bisherigen Vertriebssystems und den vorgenommenen Änderungen, ab. Bei einer über hundert Unternehmen umfassenden Vertriebsorganisation, die unter Wegfall einer Vertriebsebene von einem kombiniert selektiv-exklusiven auf ein selektives System umgestellt wird, waren die Voraussetzungen für eine Strukturkündigung im Regelfall erfüllt. (T3); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T4)
  • 1 Ob 10/08i
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 10/08i
    nur: Ob das Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002 eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes des Herstellers (Lieferanten) mit dem Ende der Übergangsfrist (30. 9. 2003) objektiv erforderlich machte, ist anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. Dabei sind vor allem jene Änderungen zu berücksichtigen, die erforderlich werden, um auch weiterhin den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach Art 81 Abs 1 EG in Anspruch nehmen zu können. (T5)

Schlagworte

Gebietshändlervertrag; Kündigung; Kündigungsfrist; Auslagung; Händlervertrag; KFZ-GVO Nr 1475/95; KFZ-GVO 2002; KFZ-GVO Nr 1400/2002; Gruppenfreistellungsverordnung; Vertragsauslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120083

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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