- 12 Os 134/04
- 12 Os 64/05m
Vgl auch; Beisatz: Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen setzt ein erfolglos gebliebenes Verbesserungsverfahren nach §§ 125 f StPO voraus. (T1)
- 11 Os 90/05b
- 11 Os 198/08i
Beisatz: Hier: Angesichts der nicht nur im methodischen Ansatz, sondern auch in den aus dem Befund gezogenen Schlüssen divergierenden Gutachten wäre das Schöffengericht daher verpflichtet gewesen, die Widersprüche durch Befragung der Sachverständigen zu beseitigen und im Falle der Erfolglosigkeit des Verbesserungsversuchs ein weiteres Gutachten einzuholen. Durch die Ablehnung der darauf gerichteten Antragstellung wurden Grundsätze eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens hintangesetzt. (T2)
- 11 Os 141/10k
Auch
- 15 Os 95/10z
Vgl; Beisatz: Ein Recht auf eine eigenständige Untersuchung von ? von einem Sachverständigen bereits befundeten ? Beweisgegenständen, mit dem Ziel des Nachweises, dass richtigerweise ein anderer Befund zu erstatten gewesen wäre, ist weder in der StPO vorgesehen, noch durch Art 6 Abs 3 lit d MRK oder Art 6 Abs 1 MRK garantiert. (T3)
- 14 Os 2/12v
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 14 Os 2/12v
Vgl; Beisatz: Angesichts der spezifischen Rolle des Sachverständigen begegnet es mit Blick auf Konventionsgarantien (vgl das in Art 6 Abs 3 lit d MRK normierte Recht, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken) keinen Bedenken, das Recht, die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu beantragen, an die Einhaltung der in § 127 Abs 3 erster Satz StPO geregelten Vorgangsweise zu knüpfen. (T4)
- 12 Os 115/12x
Entscheidungstext OGH 10.10.2012 12 Os 115/12x
Vgl; Beisatz: Ein weiterer Sachverständiger ist, nur beizuziehen, wenn der Befund des vom Gericht beigezogenen Experten unbestimmt oder dessen Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist und sich die dargestellten Bedenken nicht durch Befragung beseitigen lassen. (T5)
- 11 Os 51/13d
Entscheidungstext OGH 11.03.2014 11 Os 51/13d
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 17 Os 25/14a
Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 25/14a
Vgl aber; Beisatz: Hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen das System der Sachverständigenbestellung in Ermittlungs- und Hauptverfahren (insbesondere gegen § 126 Abs 4 dritter Satz iVm Abs 2c und Abs 3 erster Halbsatz StPO). (T6)
- 14 Os 30/14i
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 30/14i
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T3
- 12 Os 119/15i
Entscheidungstext OGH 07.04.2016 12 Os 119/15i
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 13 Os 66/16d
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 66/16d
Auch
- 14 Os 72/16v
Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 72/16v
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T3
- 14 Os 19/19d
Beisatz: In einem Antrag auf Beiziehung eines dritten Sachverständigen ist darzulegen, worin die Angaben der beiden Sachverständigen erheblich voneinander abgewichen seien, und dass ein Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben sei. (T7)
- 12 Os 29/19k
Beisatz: Dies gilt nicht, wenn das zweite Gutachten gemäß
§ 127 Abs 3 StPO bereits wegen eines sich aus der Unbestimmtheit des Befunds oder aus der Widersprüchlichkeit oder sonstigen Ursachen ergebenden – nicht durch einen (zuvor zwingend durchzuführenden) Verbesserungsversuch behebbaren – Mangels des ersten Gutachtens eingeholt und keine Mangelhaftigkeit des Befunds oder des Gutachtens des zweiten Sachverständigen aufgezeigt wurde. (T8)
- 11 Os 68/19p
Entscheidungstext OGH 03.09.2019 11 Os 68/19p
Beis wie T1; Beisatz: Ist ein Verbesserungsverfahren ? weil das Gericht die Voraussetzungen des § 127 Abs 3 erster Satz StPO als nicht gegeben erachtet hat ? nicht durchgeführt worden, ist auf Einhaltung dieses Erfordernisses zunächst durch geeignete Antragstellung hinzuweisen. (T9)
- 13 Os 19/20y
Vgl; Beis wie T1
- 13 Os 66/21m
Entscheidungstext OGH 14.07.2021 13 Os 66/21m
Vgl; Beis nur wie T1
- 12 Os 41/21b
Vgl; Beis wie T7