Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB kommt nur zugleich mit gänzlich bedingter Strafnachsicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119998Im RIS seit
23.07.2005Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020