RS OGH 2005/6/24 1Ob88/05f, 6Ob186/14t

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Veröffentlicht am 24.06.2005
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Norm

EheG §81 Abs3

Rechtssatz

Widerrechtlich erworbenes Vermögen unterliegt grundsätzlich der Aufteilung. Dies trifft auch auf Vermögen zu, das aus gerichtlich strafbarem Verhalten resultiert, es sei denn, dass eine Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich besteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 88/05f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 88/05f
  • 6 Ob 186/14t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 186/14t
    Beisatz: Siehe auch 1 Ob 61/06m und / Ob 16/14z. (T1)
    Beisatz: Die Rückzahlungsverpflichtung muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120046

Im RIS seit

24.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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