Norm
EheG §81 Abs3Rechtssatz
Widerrechtlich erworbenes Vermögen unterliegt grundsätzlich der Aufteilung. Dies trifft auch auf Vermögen zu, das aus gerichtlich strafbarem Verhalten resultiert, es sei denn, dass eine Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120046Im RIS seit
24.07.2005Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015