RS OGH 2005/6/24 1Ob56/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2005
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Norm

ABGB §936 VIIc
ABGB §1431 A
ZPO §226 Abs1
EheG §66

Rechtssatz

Eine Klage auf Rückzahlung bestimmter Leistungen auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen einer nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess eingetretenen wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen muss als Erfolgsvoraussetzung nicht mit einem Begehren verknüpft sein, nach dem das (teilweise) Erlöschen der im Vorprozess titulierten Unterhaltspflicht ausgesprochen werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120044

Dokumentnummer

JJR_20050624_OGH0002_0010OB00056_05Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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