Norm
ABGB §896Rechtssatz
Der Rückersatzanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer aus dem Titel der Bereicherung kann im Umfang, als der Versicherer Rückersatz des Geleisteten nicht erlangt hat, in einer Klage gemeinsam mit den gemäß § 67 VersVG übergegangenen Ansprüchen gegen die Schädiger als (unechte) Solidarschuldner geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120045Dokumentnummer
JJR_20050624_OGH0002_0010OB00108_04W0000_001