RS OGH 2005/6/27 6Bkd1/05, 14Bkd5/07, 20Ds8/17g, 23Ds5/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2005
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1
StGB §15 C2

Rechtssatz

Das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes durch Verrechnung eines überhöhten Honorars ist mit Legung der Honorarnote bereits vollendet. Auf die nachträgliche Gewährung eines Honorarnachlasses kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120096

Im RIS seit

27.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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