Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes durch Verrechnung eines überhöhten Honorars ist mit Legung der Honorarnote bereits vollendet. Auf die nachträgliche Gewährung eines Honorarnachlasses kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120096Im RIS seit
27.07.2005Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020