Norm
JN §44Rechtssatz
Bei der Überweisung der Klage gemäß § 230a ZPO wird die Klage in ihrer Eigenschaft als Schriftsatz mit den darin enthaltenen Rechtsschutzanträgen, also mit dem gesamten Inhalt, überwiesen. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - mit der Klage ein Sicherungsantrag verbunden, dann erfasst der Überweisungsbeschluss den an sich von Amts wegen gemäß § 44 JN an das zuständige Prozessgericht zu überweisenden Sicherungsantrag auch dann, wenn dies im Überweisungsbeschluss nicht ausdrücklich angeführt und auch die maßgebliche Gesetzesstelle (§ 44 JN) nicht genannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120114Dokumentnummer
JJR_20050628_OGH0002_0100OB00056_05S0000_001