RS OGH 2005/6/28 10Ob56/05s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
beobachten
merken

Norm

JN §44
ZPO §230a
EO §387 Abs1
EO §387 Abs2

Rechtssatz

Bei der Überweisung der Klage gemäß § 230a ZPO wird die Klage in ihrer Eigenschaft als Schriftsatz mit den darin enthaltenen Rechtsschutzanträgen, also mit dem gesamten Inhalt, überwiesen. Wird daher - wie im vorliegenden Fall - mit der Klage ein Sicherungsantrag verbunden, dann erfasst der Überweisungsbeschluss den an sich von Amts wegen gemäß § 44 JN an das zuständige Prozessgericht zu überweisenden Sicherungsantrag auch dann, wenn dies im Überweisungsbeschluss nicht ausdrücklich angeführt und auch die maßgebliche Gesetzesstelle (§ 44 JN) nicht genannt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 56/05s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 56/05s
    Beisatz: Wird daher-wie im vorliegenden Fall-die Klage vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach §230a ZPO überwiesen, ist das „überwiesene" Gericht auch für die einstweilige Verfügung zuständig und der Überweisungsbeschluss für die Klage erfasst auch den Sicherungsantrag. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120114

Dokumentnummer

JJR_20050628_OGH0002_0100OB00056_05S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten