RS OGH 2005/6/28 10Ob17/04d, 5Ob187/07x (5Ob188/07v), 1Ob128/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
beobachten
merken

Norm

ZPO §212
ZPO §212a
ZPO §292 Abs2

Rechtssatz

§ 292 Abs 2 ZPO kann infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in §§ 212, 498 Abs 2 ZPO auf Verhandlungsprotokolle nicht angewendet werden. Die sinngemäße Anwendung des § 212 ZPO, die § 212a Abs 2 Satz 1 ZPO für das Tonbandprotokoll vorsieht, bedeutet, dass den Parteien das Recht zusteht, auf eine ihrer Meinung nach unrichtige Protokollierung durch das Diktat des Verhandlungsleiters aufmerksam zu machen und - wenn die Anregung unberücksichtigt bleibt - ebenso Widerspruch zu erheben wie später gegen Fehler der Übertragung des Protokolls in Vollschrift. Ein Verlangen nach einer Berichtigung des Protokolls wegen eines Protokollierungsfehlers ist sofort zu stellen; kommt ihm das Gericht nicht nach, kann - wiederum im Verhandlungstermin - Widerspruch zu Protokoll erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 17/04d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 17/04d
  • 5 Ob 187/07x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 187/07x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Antragsteller wäre gehalten gewesen, eine unrichtige Protokollierung sofort zu rügen. (T1); Beisatz: Ein (rechtzeitiger) Widerspruch hat die in § 215 Abs 1, § 498 Abs 2 ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. (T2)
  • 1 Ob 128/17f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 128/17f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120115

Im RIS seit

28.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten