Norm
WEG 2002 §12Rechtssatz
Aus § 12 WEG 2002 ergibt sich, dass mehrere Erben das Wohnungseigentum nicht gemäß ihren Erbquoten unter sich aufteilen können, es sei denn, es gibt nur zwei Erben, wobei jedem eine Quote von 50 % zukommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120068Im RIS seit
30.07.2005Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014