RS OGH 2005/6/30 3Ob130/05x, 3Ob137/06b, 4Ob88/07f, 3Ob49/09s, 7Ob56/09z, 6Ob208/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Norm

ZPO §464 Abs3 II

Rechtssatz

Entgegen dem Wortlaut des § 464 Abs 3 ZPO („innerhalb dieser Frist") tritt die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann ein, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Berufungsfrist gestellt wird (1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 130/05x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 130/05x
  • 3 Ob 137/06b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 137/06b
  • 4 Ob 88/07f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 88/07f
    Beisatz: Diese Rechtslage gilt auch im Rekursverfahren. (T1)
  • 3 Ob 49/09s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 49/09s
    Beisatz: Das gilt auch für die Unterbrechung der 14-tägigen Revisionsrekursfrist des § 65 Abs 1 erster Satz AußStrG. (T2)
  • 7 Ob 56/09z
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 56/09z
    Auch; Beisatz: Sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren ist, dass die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist auch dann eintritt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist für die Entscheidung in der Sache in erster Instanz gestellt wird, jedoch erst nach der Sachentscheidung in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. In diesen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Sachentscheidung daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu laufen. Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren, für die keine Anwaltspflicht besteht. (T3)
  • 6 Ob 208/09w
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 208/09w
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120072

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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