Norm
ZPO §66 Abs1Rechtssatz
Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen Beschlusses die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO neu zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120073Im RIS seit
30.07.2005Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022