RS OGH 2005/6/30 3Ob130/05x, 3Ob129/06a, 2Ob141/07k, 9ObA133/09p, 4Ob44/12t, 7Ob153/12v, 1Ob179/15b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
beobachten
merken

Norm

ZPO §66 Abs1
ZPO §84 III
ZPO §464 Abs3 II

Rechtssatz

Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen Beschlusses die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO neu zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 130/05x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 130/05x
  • 3 Ob 129/06a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 129/06a
    Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelfrist beginnt entweder mit Zustellung des dem Verfahrenshilfeantrag stattgebenden oder mit Rechtskraft des ihn abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Insofern ist die auch bei Abweisung auf die Zustellung abstellende Entscheidung 3 Ob 130/05x missverständlich. (T1)
  • 2 Ob 141/07k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 141/07k
    Vgl
  • 9 ObA 133/09p
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 ObA 133/09p
    Auch; nur: Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. (T2)
    Beisatz: Dies hat um so mehr für den Fall zu gelten, wenn die Partei ohnehin ein Vermögensbekenntnis vorlegt und lediglich dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag zur Ergänzung durch Vorlage von Kontoauszügen verspätet nachkommt. (T3)
  • 4 Ob 44/12t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 44/12t
    Vgl auch
  • 7 Ob 153/12v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 153/12v
    nur T2; nur: Eine Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. (T4)
    Vgl auch Beis wie T1
  • 1 Ob 179/15b
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 179/15b
    nur T4; Beisatz: Hier: Unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag bei bereits versagter Verfahrenshilfe ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage. (T5)
    Beisatz: Hier: Umdeutung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Erstgerichts in eine Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz. (T6)
  • 10 ObS 18/16v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 18/16v
    Auch
  • 10 ObS 17/16x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 17/16x
    Auch
  • 3 Ob 98/16g
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 98/16g
    Auch
  • 1 Ob 34/19k
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 34/19k
    Beis wie T1; Beis wie T3; nur T4
  • 9 Ob 46/20k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 46/20k
    Beisatz: Das Vermögensbekenntnis stellt nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags dar, sondern das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse. (T7)
  • 8 Ob 129/21k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 129/21k
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120073

Im RIS seit

30.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten