Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Eine Klausel, mit der sich der österreichische Reiseveranstalter die Erhöhung der mit der Buchung bestätigten Reisepreise aus Gründen vorbehält, die bestimmte (taxativ aufgezählte, nicht von seinem Willen abhängige) Änderungen betreffen, sofern (nur) „der Reisetermin mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss liegt", verstößt gegen das Transparenzgebot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120203Dokumentnummer
JJR_20050711_OGH0002_0070OB00117_05I0000_001