RS OGH 2005/7/12 4Ob36/05f, 3Ob222/06b, 4Ob3/15t, 4Ob130/18y, 4Ob187/20h, 4Ob165/20y

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Veröffentlicht am 12.07.2005
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Norm

MSchG §53

Rechtssatz

Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts ist darauf abzustellen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Dabei ist maßgebend, welche Nutzung tatsächlich erfolgt, weil auszuschließen ist, dass redliche und vernünftige Parteien ein Entgelt vereinbaren, das einen Nutzen abgilt, der gar nicht entstehen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120089

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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