RS OGH 2005/7/14 6Ob135/05d, 2Ob178/05y, 8Ob40/06z, 10Ob125/05p, 5Ob282/07t, 4Ob78/10i, 6Ob19/14h

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Veröffentlicht am 14.07.2005
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Norm

KSchG §1

Rechtssatz

§ 1 KSchG stellt auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. Der Verbraucherschutz gilt für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind. Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 135/05d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 135/05d
  • 2 Ob 178/05y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 178/05y
    Auch; nur: § 1 KSchG stellt auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. (T1)
  • 8 Ob 40/06z
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 40/06z
    nur T1
  • 10 Ob 125/05p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 125/05p
    Auch; Veröff: SZ 2006/87
  • 5 Ob 282/07t
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 282/07t
    Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme, die von einem Kaufmann wirksam übernommene Bürgschaft müsse erlöschen, wenn dieser später zum Konsumenten werde, fehlt jede gesetzliche Grundlage. (T2); Beisatz: Der Wertung des § 1 Abs 3 KSchG lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass der rechtsgeschäftliche Akt des Vertragsabschlusses für die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzrechts maßgeblich sein soll. (T3); Beisatz: Eine Anknüpfung an das Verhältnis jener Personen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt gegenüberstehen, ist daher mit dem Regelungszweck des KSchG nicht zu vereinbaren. (T4)
  • 4 Ob 78/10i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 78/10i
    Beisatz: Auch bei Dauerschuldverhältnissen. (T5); Veröff: SZ 2010/101
  • 6 Ob 19/14h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 19/14h
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Wird ein an einem Geschäft beteiligter Verbraucher später zum Unternehmer, so kommt ihm in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs 3 KSchG weiterhin der Verbraucherschutz zu Gute. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120082

Im RIS seit

13.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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