Norm
EO §294aRechtssatz
Ein neuerlihcer Antrag nach § 294a EO ist zurückzuweisen, sollte sich bei der Hauptverbandanfrage, allenfalls nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, ergeben, dass zufolge Pfandrechtserstreckung nach § 299 EO schon eine Exekution auf dasselbe Exekutionsobjekt zur Hereinbringung derselben Forderung geführt wird ("ne bis in idem"); die Verwehrung des Anfrageergebnisses schon zur Entscheidung über den zweiten Exekutionsantrag dient in diesem Fall der "Verfahrensvereinfachung" (im Sinn der Erläut.Bemerkungen zur RV zur EO-Novelle 1995).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2005:RGZ0000008Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010