RS OGH 2005/7/21 8Ob73/04z, 10Ob75/07p, 6Ob71/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2005
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Norm

ImmVO §12 Abs2
MaklerG §15 Abs1 Z1

Rechtssatz

Unbeschadet allfälliger konkret nachgewiesener Schadenersatzansprüche kann eine Vereinbarung nach § 15 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 1 MaklerG („Konventionalstrafe") keine Leistung vorsehen, die über die - zulässigerweise - vereinbarte Provision hinausgeht. Eine Vereinbarung, wonach der Verkäufer bei Rücktritt vom Alleinvermittlungsauftrag eine „doppelte Provision" (Verkäufer- und Käuferprovision) zu zahlen hat, ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 73/04z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 73/04z
    Veröff: SZ 2005/105
  • 10 Ob 75/07p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 75/07p
  • 6 Ob 71/07w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 71/07w
    Vgl; Beisatz: Die verordneten Höchstprovisionssätze sind nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ortsüblich (7 Ob 531/80) und über § 917a ABGB zivilrechtlich relevant (vgl 8 Ob 73/04z; 4 Ob 1625/95). Nach dieser Bestimmung ist unter anderem in dem Fall, dass zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt ist, dass kein höheres als ein bestimmtes Entgelt vereinbart werden darf, eine Entgeltvereinbarung soweit unwirksam, als sie dieses Höchstmaß überschreitet. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass der eine Auftraggeber „keine Provisionszahlung leisten sollte", reicht nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 2 Satz 1 IMV - einer Kundenschutzbestimmung - nicht zur Verwirklichung der Voraussetzung der Zulässigkeit einer erhöhten Provision, dass mit diesem Auftraggeber eine Provisionsvereinbarung nicht getroffen wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120254

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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