Norm
EO §74, §208Rechtssatz
Bei offenkundigen hohen vorrangigen Pfandrechten hat die betreibende Partei, wenn sie nach Bewilligung der Zwangsversteigerung den aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt, das Zwangsversteigerungsverfahren daher nach § 200/3 EO eingestellt wird, bei einem darauf folgenden Antrag nach § 208 EO keinen Kostenersatzanspruch auf Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung, ohne die Zweckmäßigkeit dieser Vorgangsweise zu behaupten und zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:2005:RKR0000015Dokumentnummer
JJR_20050725_LG00129_00100R00080_05B0000_001