RS OGH 2005/7/25 1R80/05b

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Veröffentlicht am 25.07.2005
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Norm

EO §74, §208

Rechtssatz

Bei offenkundigen hohen vorrangigen Pfandrechten hat die betreibende Partei, wenn sie nach Bewilligung der Zwangsversteigerung den aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt, das Zwangsversteigerungsverfahren daher nach § 200/3 EO eingestellt wird, bei einem darauf folgenden Antrag nach § 208 EO keinen Kostenersatzanspruch auf Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung, ohne die Zweckmäßigkeit dieser Vorgangsweise zu behaupten und zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2005:RKR0000015

Dokumentnummer

JJR_20050725_LG00129_00100R00080_05B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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