Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Undeutlichkeiten und Widersprüche hinsichtlich im Wahrspruch enthaltener Feststellungen können aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO nur nach den auch für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Regeln, mithin nur bezüglich entscheidender Tatsachen, erfolgreich vorgebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120126Im RIS seit
25.08.2005Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022