RS OGH 2005/7/26 11Os67/05w, 14Os68/14b, 12Os93/17v, 12Os85/17t, 15Os25/19v, 11Os9/20p, 12Os62/21s

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Undeutlichkeiten und Widersprüche hinsichtlich im Wahrspruch enthaltener Feststellungen können aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO nur nach den auch für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Regeln, mithin nur bezüglich entscheidender Tatsachen, erfolgreich vorgebracht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120126

Im RIS seit

25.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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