RS OGH 2005/7/27 10Nc19/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2005
beobachten
merken

Norm

EVÜ Art5
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art16
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art17
EuGVÜ Art13
EuGVÜ Art14
EuGVÜ Art15
JN §28 Abs1 Z2

Rechtssatz

Dem Verbraucher wird - anders als bei klassischen Vertriebstechniken - durch die technischen Möglichkeiten, die das Internet bietet, und die damit verbundenen neuen Vermarktungstechniken typischerweise nicht bewusst, dass sein potenzieller Vertragspartner seinen Sitz möglicherweise in großer Entfernung vom Verbraucherstaat hat, speziell dann, wenn sich der Vertragspartner in der Heimatsprache des Verbrauchers an diesen wendet.

Entscheidungstexte

  • 10 Nc 19/05h
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 10 Nc 19/05h
    Beisatz: Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist eine Rechtsverfolgung im weit entfernten Sitzstaat des Unternehmers unter Verwendung einer fremden Gerichtssprache als unzumutbar anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120110

Dokumentnummer

JJR_20050727_OGH0002_0100NC00019_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten