Norm
MRG §6 Abs2Rechtssatz
Die Vollstreckung eines Auftrags an den Vermieter zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten nach § 6 MRG erfolgt ausschließlich durch Bestellung eines Zwangsverwalters. Die Verwaltung (Zwangsverwaltung) nach § 6 Abs 2 leg. cit. unterscheidet sich von der nach §§ 97 bis 132 EO nicht nur durch ein anderes Verfahren, sondern auch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der Arbeiten. Dass der bestellte Zwangsverwalter auch die übrige Verwaltung des Hauses, insbesondere auch das Mietzinsinkasso, übernimmt, soll vor allem Störungshandlungen hintanhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120151Dokumentnummer
JJR_20050727_OGH0002_0030OB00249_04W0000_001