RS OGH 2005/8/1 2R135/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2005
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Norm

ZPO §332 Abs2
ZPO §365

Rechtssatz

Beschlüsse, mit denen der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung von Sachverständigengebühren aufgetragen wird, sind auch dann, wenn die Wertgrenze von EUR2.500,-- überschritten wird, dem Grunde nach nicht anfechtbar. Die Frage, welche Partei "Beweisführer" und deshalb zum Erlag eines Kostenvorschusses zu verpflichten ist, kann daher nicht an das Rekursgericht herangetragen werden (Ablehnung der gegenteiligen Judikatur des OLG Wien, RIS-Justiz RW0000061 und RW0000073).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2005:RL0000062

Dokumentnummer

JJR_20050801_OLG0459_00200R00135_05V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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