RS OGH 2005/8/3 9Ob81/04h, 4Ob47/08b, 8Ob121/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2005
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Norm

ABGB §914 I
ABGB §914 IIIh
ABGB §1165 F
ABGB §1168a

Rechtssatz

Die Ausfolgung des Quellcodes ist nicht unverzichtbarer Bestandteil des Softwareerstellungsvertrags. Ob aus dem Vertrag die Überlassung des Quellcodes geschuldet wird, hängt primär von der getroffenen Vereinbarung ab; bei deren Fehlen ist die Frage einer Herausgabepflicht des Herstellers durch am Zweck des Vertrags orientierte Auslegung zu klären.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 81/04h
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 81/04h
    Veröff: SZ 2005/109
  • 4 Ob 47/08b
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 47/08b
    Vgl aber; Beisatz: 9 Ob 81/04h lässt sich mit der hier zu entscheidenden Fallgestaltung nicht vergleichen: Wird ein EDV-Dienstleister mit dem Erstellen eines Internetauftritts unter einer bestimmten Domain beauftragt, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für ihn registriert ist, so wird ergänzende Vertragsauslegung im Regelfall ergeben, dass neben dem Erstellen der Inhalte auch die Übertragung der Domain geschuldet wird. (T1)
  • 8 Ob 121/15z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 121/15z
    Vgl; Beisatz: Hier: Herausgabe des Administratorenpassworts für eine KNX?Anlage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120121

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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