RS OGH 2005/8/3 9ObA112/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2005
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Norm

AngG §26 Z4 III4a
GleichbehandlungsG 1979 §2
GleichbehandlungsG 2004 §6
GleichbehandlungsG 2004 §12
GleichbehandlungsG 2004 §15

Rechtssatz

Die von sexueller Belästigung Betroffenen sind häufig erst nach längerer Zeit in der Lage, sich zu artikulieren. Diese psychische Ausnahmesituation ist bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit des vorzeitigen Austritts aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen (hier: Rechtzeitigkeit bejaht bei Austritt rund zweieinhalb Wochen nach dem letzten Vorfall).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120147

Dokumentnummer

JJR_20050803_OGH0002_009OBA00112_05V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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