Norm
AngG §8 IRechtssatz
Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer - wegen Manipulation des Zeiterfassungssystems ohne Wissen des Dienstgebers - die vereinbarte Arbeitszeit in einem Ausmaß unterschreitet, dass die tatsächliche Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigung gleichzuhalten ist, die redliche Parteien zu einem geringeren Lohn vereinbart hätten, gebührt ihm für die Fehlzeiten kein Entgelt und können die somit irrtümlich angewiesenen Bezüge vom Dienstgeber zurückgefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120141Dokumentnummer
JJR_20050803_OGH0002_009OBA00053_05T0000_001