Norm
EO §7Rechtssatz
Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine anfechtbare Veräußerung von Sachen gründet, hat nach ständiger Rechtsprechung auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Sache zu lauten, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt.
In der Realexekution kommt als Verpflichteter grundsätzlich nur jemand in Frage, der im Grundbuch als Eigentümer aufscheint. Bei einer bloßen Sachhaftung kann immer nur der Eigentümer der in Exekution zu ziehenden Liegenschaft der Verpflichtete sein. Dies gilt auch, wenn ein Erwerber einer Liegenschaft aufgrund einer Anfechtungsklage verurteilt worden ist, die Exekutionsführung darauf zu dulden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zwangsverwaltung; Anfechtung; Titelschuldner; Duldung der Exekution;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000079Dokumentnummer
JJR_20050806_LG00309_01300R00187_05F0000_001