RS OGH 2005/8/9 14Os55/05b, 13Os74/10x, 13Os101/11v, 13Os137/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2005
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Norm

StPO §281 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 A

Rechtssatz

Ein Verfahrensmangel iS der Z 2 bis 4 des § 281 Abs 1 StPO ist erst dann anzunehmen, wenn der Vorsitzende, im Fall der Z 4 aber regelmäßig der Gerichtshof, seiner Überprüfungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Bloß objektives Vorliegen eines Sachverhaltes, der einer Nichtigkeit begründenden Vorschrift subsumierbar ist, genügt dafür nicht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 55/05b
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 55/05b
  • 13 Os 74/10x
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 74/10x
    Auch
  • 13 Os 101/11v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 101/11v
    Auch
  • 13 Os 137/21b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 13 Os 137/21b
    Vgl; Beisatz: Überzeugt sich der Oberste Gerichtshof anhand tatsächlicher Aufklärungen zum Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde, dass der in Rede stehende Aussagebefreiungsgrund im Aussagezeitpunkt nicht gegeben gewesen ist, stellt sich die Frage nach allfälliger mangelnder Beobachtung der auf diesen Befreiungsgrund bezogenen Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nicht, weil eben keine nichtigkeitsbewehrte Norm verletzt worden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120127

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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