Norm
StPO §281 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Verfahrensmangel iS der Z 2 bis 4 des § 281 Abs 1 StPO ist erst dann anzunehmen, wenn der Vorsitzende, im Fall der Z 4 aber regelmäßig der Gerichtshof, seiner Überprüfungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Bloß objektives Vorliegen eines Sachverhaltes, der einer Nichtigkeit begründenden Vorschrift subsumierbar ist, genügt dafür nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120127Im RIS seit
08.09.2005Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022