RS OGH 2005/8/9 14Os18/05m, 15Os134/05b, 13Os77/14v, 12Os137/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2005
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Norm

StGB §201
StGB §205 Abs1

Rechtssatz

§ 201 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Integrität vor durch besondere Nötigungsmittel bewirkten Angriffen auf die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit, nicht aber unter dem von § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB spezifisch erfassten Schutzaspekt psychisch bedingt fehlender Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung.

Nützt daher der Täter zur intendierten Effektuierung des sexuellen Angriffs zusätzlich zur Gewaltanwendung den in § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB beschriebenen Zustand des Tatopfers aus, so ist echte Idealkonkurrenz der Tatbestände des § 201 Abs 2 StGB aF und des §205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB anzunehmen, weil nur dadurch der gesamte Unrechtsgehalt der gegen die sexuelle Integrität durch kumulierende Verletzung verschiedenartiger Schutzaspekte der sexuellen Selbstbestimmung gerichteten Tat erfasst werden kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 18/05m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 18/05m
  • 15 Os 134/05b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2006 15 Os 134/05b
    Vgl auch
  • 13 Os 77/14v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 77/14v
    Vgl auch; Beisatz: Hat die Alkoholisierung des Tatopfers zu fehlender sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 1 zweite Deliktsvariante StGB geführt, so tritt bei Ausnützung dieses Zustands die genannte Strafvorschrift bei zusätzlicher Gewaltanwendung in echte Konkurrenz zu § 201 Abs 1 StGB. (T1)
  • 12 Os 137/20v
    Entscheidungstext OGH 11.01.2021 12 Os 137/20v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120167

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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