RS OGH 2005/8/9 14Os63/05d, 12Os48/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2005
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Norm

StPO §252 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Für die Verlesungszulässigkeit kommt es unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht darauf an, ob der Inhalt des Schriftstückes rechtens zustande gekommen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120136

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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