RS OGH 2005/8/9 10ObS40/05p

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Veröffentlicht am 09.08.2005
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Norm

ASVG idF BGBL I Nr 139/1997 §253 Abs3

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 253 Abs 3 ASVG idF BGBl I Nr. 139/1997, da der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 40/05p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 10 ObS 40/05p
    Beisatz: Es ist durchaus zulässig, dass der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellt, dass ein Versicherter, dem die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde, diese Pension bis zum Erreichen des Regelpensionsalters auch zumindest zum Teil in Anspruch genommen hat, und für die besondere Situation der Klägerin keine Vorsorge getroffen hat. Darin kann noch keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120130

Dokumentnummer

JJR_20050809_OGH0002_010OBS00040_05P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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