Norm
StGB §1Rechtssatz
Die mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2001 normierte Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wurde nicht rückwirkend angeordnet. Einer Einbeziehung dieses wertneutralen Umstandes in den gemäß §§ 1, 61 StGB vorzunehmenden Vergleich steht der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen entgegen, weil sie sich ausschließlich am Täter orientieren und überdies ausdrücklich lediglich auf Strafgesetze abzielen. Eine bereits vor dem 1. Juli 2001 (gemäß § 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit bleibt von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0113459Im RIS seit
22.09.2005Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012