RS OGH 2005/8/23 11Os35/05i, 14Os129/10t, 15Os75/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2005
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Norm

StGB §1
StGB §61
StGB §74 Abs1 Z3
ABGB §21 Abs2

Rechtssatz

Die mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2001 normierte Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wurde nicht rückwirkend angeordnet. Einer Einbeziehung dieses wertneutralen Umstandes in den gemäß §§ 1, 61 StGB vorzunehmenden Vergleich steht der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen entgegen, weil sie sich ausschließlich am Täter orientieren und überdies ausdrücklich lediglich auf Strafgesetze abzielen. Eine bereits vor dem 1. Juli 2001 (gemäß § 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit bleibt von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0113459

Im RIS seit

22.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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