Norm
ZPO §234Rechtssatz
Die Zustimmung des Gegners zum Eintritt des Erwerbers der streitverfangenen Sache muss als Parteierklärung in der vorgesehenen Form erfolgen; eine „Zustimmung" durch eine vorübergehende Nichtäußerung des Prozessgegners im Sinne eines „Verschweigens" scheidet aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120209Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020