Norm
ZPO §234Rechtssatz
Bei einem Prozess gemäß §§ 117, 127 HGB hat ein neuer Gesellschafter einer KG - einerlei, ob er nun den gesamten Geschäftsanteil der KG oder nur einen Teil desselben erwarb - das Prozessergebnis als Einzelrechtsnachfolger nach Eintritt der Streitanhängigkeit gegen sich gelten zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120208Dokumentnummer
JJR_20050824_OGH0002_0030OB00129_05Z0000_002