Norm
StGB §34 Abs2Rechtssatz
Eine die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange Dauer der Ausfertigung des Ersturteils (im konkreten Fall: rund sechs Monate) bewirkt den zusätzlichen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120138Im RIS seit
24.09.2005Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016