Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Tatobjekt eines zum Nachteil einer Versicherungsgesellschaft versuchten Betrugs ist nicht der in der Schadensmeldung fälschlich als gestohlen deklarierte Gegenstand, sondern das Vermögen der Versicherung im Umfang des geltend gemachten Anspruchs. Mit der Behauptung, dass für den als gestohlen gemeldeten Gegenstand im Tatzeitpunkt kein Versicherungsschutz bestanden habe, wird somit nicht Untauglichkeit des Objekts, sondern der Versuchshandlung behauptet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120137Dokumentnummer
JJR_20050825_OGH0002_0150OS00071_05P0000_001