Norm
AußStrG 2005 §128Rechtssatz
Die bloße Umbestellung des Sachwalters, womit der bisherige durch einen rechtskundigen Sachwalter ersetzt wird, ist nur dann keine erhebliche Erweiterung, wenn der Aufgabenkreis nicht geändert wird. War der Sachwalter zur gesamten Vermögensverwaltung sowie zur Abschließung „vermögensrelevanter und unterhaltsrechtlicher Vereinbarungen in einem Scheidungsverfahren" bestellt und wird der Wirkungskreis der Vermögensverwaltung beibehalten sowie der neue Sachwalter für „rechtliche Angelegenheiten" bestellt, wird der Aufgabenkreis erheblich erweitert, weil es nun mangels Einschränkung um alle rechtlichen Angelegenheiten der betroffenen Person geht und auch die im Rahmen der Personensorge anfallenden Rechtshandlungen erfasst sind, die besonders schwerwiegende, tief in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Entscheidungen betreffen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120156Dokumentnummer
JJR_20050825_OGH0002_0060OB00169_05D0000_001