RS OGH 2005/8/25 6Ob169/05d, 1Ob182/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2005
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Norm

AußStrG 2005 §128

Rechtssatz

Die bloße Umbestellung des Sachwalters, womit der bisherige durch einen rechtskundigen Sachwalter ersetzt wird, ist nur dann keine erhebliche Erweiterung, wenn der Aufgabenkreis nicht geändert wird. War der Sachwalter zur gesamten Vermögensverwaltung sowie zur Abschließung „vermögensrelevanter und unterhaltsrechtlicher Vereinbarungen in einem Scheidungsverfahren" bestellt und wird der Wirkungskreis der Vermögensverwaltung beibehalten sowie der neue Sachwalter für „rechtliche Angelegenheiten" bestellt, wird der Aufgabenkreis erheblich erweitert, weil es nun mangels Einschränkung um alle rechtlichen Angelegenheiten der betroffenen Person geht und auch die im Rahmen der Personensorge anfallenden Rechtshandlungen erfasst sind, die besonders schwerwiegende, tief in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Entscheidungen betreffen können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 169/05d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 169/05d
    Veröff: SZ 2005/118
  • 1 Ob 182/05d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 182/05d
    Vgl; Bseiatz: Auf das Verfahren zur Bewirkung eines Wechsels in der Person des Sachwalters ist §128 AußStrG nicht anzuwenden. Unanwendbar sind aber auch die anderen Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§§117ff AußStrG), maßgebend sind vielmehr die Allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes. (T1); Veröff: SZ 2005/167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120156

Dokumentnummer

JJR_20050825_OGH0002_0060OB00169_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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