Norm
GebAG §39 Abs1 letzter SatzRechtssatz
Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich Aufklärung über die Gebührennote:
Eine Regelung, wonach eine Gegenäußerung des Sachverständigen zu den Einwendungen neuerlich den Parteien zur Äußerung zuzustellen ist, ist dem GebAG 1975 idgF nicht zu entnehmen.
Die Unterlassung der Zustellung der Stellungnahme des Sachverständigen zu den Einwendungen vor Beschlussfassung über seinen Gebührenanspruch begründet schon deshalb keine Mangelhaftigkeit, weil bereits durch die Einwendungen jene Punkte bezeichnet sind, in welchen den tatsächlichen Behauptungen des Sachverständigen entgegen getreten wird.
Der Entscheidung des OLG Wien 7 Ra 104/95 vom 30.8.1995 = Krammer-Schmidt, aao, § 39 GebAG E 51 lag insofern eine andere Vorgangsweise zugrunde, die das OLG Wien im Verfahren zur Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen als Mangelhaftigkeit erachtete, weil damals das Erstgericht zwar die Gebührennote des Sachverständigen an die Parteien, nicht aber dessen bereits vorhandene Stellungnahme (die im Auftrag des Gerichtes vor Zustellung der Gebührennote an die Parteien erfolgte) zugestellt hat. In jenem Fall ging es daher um die Schlüssigkeit der Gebührennote, die ohne die Ergänzung des Sachverständigen nicht vorlag, eine gegenteilige Ansicht liegt sohin im Ergebnis nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000667Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011