Norm
StPO §33 ARechtssatz
Vom Generalprokurator nicht relevierte Gesetzesverletzungen haben (außerhalb der für Urteile geltenden Amtswegigkeit nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) auf sich zu beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120219Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016