RS OGH 2005/9/6 10ObS61/05a, 10ObS42/11s, 10ObS152/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Norm

BPGG §4 Abs1
ASVG §254 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ungeachtet des geringfügig unterschiedlichen Wortlauts von § 4 Abs 1 BPGG einerseits und § 254 Abs 1 Z 1 ASVG andererseits geht es in beiden Fällen darum, eine Anspruchsvoraussetzung zu normieren, um zu erreichen, dass die Leistung nur zu gewähren ist, wenn eine gewisse Mindestdauer des Bedarfs besteht, ohne dass es auf die zeitliche Lagerung vor oder nach Antragstellung ankommt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 61/05a
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 61/05a
    Beisatz: Entscheidend ist aber nicht ein tatsächlicher Pflegebedarf in der Dauer von mindestens sechs Monaten, sondern dass er voraussichtlich zumindest über diesen Zeitraum anhalten wird, da andernfalls die Leistungen nicht zeitnah zum Pflegebedarf gewährt werden könnten. (T1); Veröff: SZ 2005/126
  • 10 ObS 42/11s
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 42/11s
    Auch
  • 10 ObS 152/16z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 152/16z
    Vgl auch; Beisatz: Auch diese Rechtsprechung setzt aber das Vorliegen von mindestens sechs Monate durchgehend andauernder Invalidität voraus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120157

Im RIS seit

06.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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