RS OGH 2005/9/6 10ObS76/05g, 10ObS19/13m

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Norm

ASVG §225 Abs3

Rechtssatz

Die vom Kläger nachträglich erworbenen Beitragszeiten (§ 225 Abs 3 ASVG) gelten erst in dem Zeitpunkt des Einlangens des entrichteten Beitrages als „erworben", weshalb sich der Kläger durch die Neufeststellung seines in diesem Zeitpunkt bereits bestandenen Leistungsanspruches ab dem dem Einlangen des Beitrages folgenden Monatsersten nicht beschwert erachten kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 76/05g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 76/05g
    Beisatz: In diesem Sinne sieht auch die Bestimmung des § 227 Abs 4 letzter Satz ASVG bezüglich Ersatzzeiten durch den Nachkauf von Schulzeiten, Studienzeitenoder Ausbildungszeiten vor, dass die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchswirksambeziehungsweise leistungswirksam werden. In diese Richtung weisen ebenso die Übergangsvorschriften des Art VII der 33. ASVG-Novelle, BGBl 1978/684, und des Art VII der 32. ASVG-Novelle, BGBl 1976/707, betreffend den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung, wonach die Versicherungszeiten erst in dem Zeitpunkt als erworben gelten, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt ist. (T1)
    Beisatz: Nach Ansicht des erkennenden Senates sind diese Grundsätze im vorliegenden Fall analog anzuwenden. (T2)
  • 10 ObS 19/13m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 19/13m
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120159

Im RIS seit

06.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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