Norm
ASVG §225 Abs3Rechtssatz
Die vom Kläger nachträglich erworbenen Beitragszeiten (§ 225 Abs 3 ASVG) gelten erst in dem Zeitpunkt des Einlangens des entrichteten Beitrages als „erworben", weshalb sich der Kläger durch die Neufeststellung seines in diesem Zeitpunkt bereits bestandenen Leistungsanspruches ab dem dem Einlangen des Beitrages folgenden Monatsersten nicht beschwert erachten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120159Im RIS seit
06.10.2005Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014