RS OGH 2005/9/8 8Ob77/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2005
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Norm

EO §8 A
WG §39 Abs1

Rechtssatz

Der Schuldner ist zur Vollzahlung nur gegen Aushändigung des Wechsels verpflichtet. Die Klausel „gegen Aushändigung des quittierten Wechsels" braucht nicht von Amts wegen in ein Zahlungsurteil aufgenommen zu werden. Enthält das Zahlungsurteil die Klausel nicht ausdrücklich, so ist es doch in diesem Sinn auszulegen. Ist der Wechsel in der Zwischenzeit verloren gegangen und für kraftlos erklärt worden, tritt an seine Stelle der Beschluss über die Kraftloserklärung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120270

Dokumentnummer

JJR_20050908_OGH0002_0080OB00077_04P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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