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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 1998/070;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des PJ und
2. der GJ, beide in Linz, beide vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2004, Zl. BauR-013300/1-2004-Kr/Ai, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4040 Linz, Hauptstraße 1-5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 1764/45 der Katastralgemeinde K. Dieses Grundstück grenzt an die öffentlichen Verkehrsflächen T-Weg und H-Straße.
Aus Anlass von im Jahr 1999 durchgeführten Baumaßnahmen schrieb der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 den Beschwerdeführern gemäß §§ 19, 20, 21, 54 und 55 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (im Folgenden: Oö. BauO 1994), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998, einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde in der Höhe von EUR 1.188,30 vor.
Begründend führte die erstinstanzliche Abgabenbehörde aus, die in Rede stehenden Baumaßnahmen hätten erstmals zu einer Herstellung des T-Weges entsprechend den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 mit mittelschwerer Befestigung einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung geführt.
Der vorgeschriebene Beitrag errechne sich der Höhe nach wie folgt: Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche von 3 m sei mit der anrechenbaren Frontlänge (Quadratwurzel aus 330 m = 18,17 m) sowie dem Einheitssatz von EUR 54,50 zu vervielfachen. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 sei dieser Betrag um 60 % zu ermäßigen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten vor, der Abgabentatbestand nach § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 liege nicht vor, da die Baubewilligung für das auf der genannten Liegenschaft errichtete Gebäude bereits im Jahr 1920 erteilt worden sei. Auch die Heranziehung des Abgabentatbestandes nach § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 komme nicht in Betracht, weil die am T-Weg vorgenommenen Baumaßnahmen keinen Ausbau einer Straße darstellten, welcher einem Neubau gleichkäme. Vielmehr hätten diese Baumaßnahmen lediglich Sanierungsarbeiten im Sinne des § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö. BauO 1994 dargestellt.
Überdies sei das in Rede stehende Grundstück bereits seit Jahrzehnten durch die H-Straße aufgeschlossen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine Stellungnahme des Tiefbauamtes der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 9. Februar 2004 eingeholt. Dort heißt es:
"Sachverhaltsdarstellung T-Weg
Wie das TBA bereits im Schreiben vom 26. August 2003 berichtete und es auch dem vom PIA zur Verfügung gestellten Bildmaterial zu entnehmen ist, handelt es sich beim gegenständlichen Ausbau des T-Weges um eine Ersterrichtung nach den Kriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 und nicht um eine Sanierung.
Begründung:
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Bis zum Jahre 1999 dienten die unbefestigten Seitenstreifen als Entwässerungsableitung der Oberflächenwässer. Es waren zwar einige Einläufe vorhanden und auch an das bestehende Kanalnetz der Linz AG angeschlossen, eine für den Straßenbau zufrieden stellende Entwässerungslösung war jedoch nicht vorhanden. (siehe Bildmaterial)
Wie den Baurestmassen (Beilage) zu entnehmen ist, kam es zu einem vollständigen Bodenaustausch, da das vorort vorgefundene Baumaterial einen zu großen sandigen Anteil aufwies und daher nicht frostbeständig war. (visuell erkennbar an den immer wieder auftretenden Netzrissen im Oberflächenbereich der Asphaltdecke)
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Die Kriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 wurden vor dem Ausbau nicht erfüllt, da weder eine mittelschwere Befestigung (Tragkörper und Verschleißschichte fehlten) noch eine durchgehende Entwässerungsachse vorhanden war. Auf Grund der unterschiedlichen Garagenniveaus musste die Fahrbahn auch höhenmäßig angepasst werden.
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Wie bereits oben ausgeführt kam es beim Ausbau des T-Weges zu einem vollständigen Bodenaustausch.
Auf ein vorbereitetes Unterbauplanum wurde eine 30 cm starke Frostkofferlage, eine 10 cm starke mechanisch-stabilisierte Tragschichte sowie eine 12cm starke bituminöse Tragschichte aufgebaut. Als Deckschichte wurde ein Asphaltbeton der Korngröße 8 ( AB 8 ) verwendet.
Weiters wurde eine durchgehende Entwässerung vom Angerholzweg bis zur Schwindstraße errichtet und so die Kriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 erfüllt."
In einer zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme vertraten die Beschwerdeführer zunächst die Auffassung, der T-Weg sei - wie aus im Akt befindlichen Lichtbildern festzustellen sei - bereits vor den 1999 durchgeführten Baumaßnahmen hergestellt gewesen. Auf die Kriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 komme es nicht an. Auch habe das Tiefbauamt selbst festgestellt, dass schon vor dem Jahr 1999 eine "Entwässerungsableitung" vorhanden gewesen sei. Die Behauptung hinsichtlich der mangelnden Frostbeständigkeit (Netzrisse) zeige, dass es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen um Sanierungsmaßnahmen gehandelt habe. Darüber hinaus sei die Aufbringung einer neuen Asphaltierung infolge kürzlich erfolgter Kanalgrabungs- bzw. Verlegungsarbeiten notwendig geworden. Die Beschwerdeführer beantragten, die in den letzten 50 Jahren durchgeführten Baumaßnahmen am T-Weg festzustellen.
Mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 22. März 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die Berufungsbehörde aus, vorliegendenfalls sei zwar nicht der Tatbestand des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994, wohl aber jener des § 19 Abs. 3 leg. cit. verwirklicht.
Dass vorliegendenfalls vor Durchführung der im Jahr 1999 vorgenommenen Baumaßnahmen am T-Weg eine Aufschließung durch die H-Straße vorgelegen sei, stehe der Entstehung eines Abgabentatbestandes nach dem ersten Satz des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 nicht entgegen. Wie sich aus § 19 Abs. 2 leg. cit. ergebe, bestehe im Fall der Aufschließung eines Grundstückes durch mehrere Verkehrsflächen grundsätzlich die Möglichkeit, den Verkehrsflächenbeitrag auf Grund der Aufschließung durch eine der Straßen vorzuschreiben, wobei der Beitrag jedoch nur einmal zu entrichten sei. Auch die im ersten Satz des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 gebrauchte Wendung "dadurch ... aufgeschlossen" verlange nicht, dass die Aufschließung durch die aktuell errichtete Verkehrsfläche erstmals erfolgt sein müsse.
Schließlich vertrat die Berufungsbehörde unter Hinweis auf die eingeholte Stellungnahme des Tiefbauamtes die Auffassung, durch die im Jahr 1999 vorgenommenen Baumaßnahmen sei erstmals eine Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche T-Weg im Verständnis des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 erfolgt. Eine solche liege nämlich nur dann vor, wenn beim Straßenbau die in der Bauordnung für die Bemessung des Einheitssatzes maßgebenden technischen Kriterien realisiert würden. Diese ergäben sich aus § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994, wonach hiefür die Herstellung des Niveaus der Verkehrsfläche sowie einer mittelschweren Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) samt Oberflächenentwässerung erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung, in welcher sie im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen wiederholten.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2004 wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, unter der Errichtung einer Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 könne auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden, dies allerdings nur dann, wenn dieser ausbautechnisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen sei. Von einem Ausbau im Sinne einer Errichtung der Verkehrsfläche könne nur dann gesprochen werden, wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolge, möge auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein. Demgegenüber stelle die bloße Wiederherstellung des früheren Zustandes, etwa nach Durchführung von Kanalarbeiten, keine Errichtung im Sinne des hier maßgeblichen Abgabentatbestandes dar. Wenn - andererseits - Baumaßnahmen, welche wirtschaftlich-technisch einer Neuerrichtung gleichkämen, an einer an sich sanierungsbedürftigen Straße, an der zeitlich zusammenfallend mit einer in Aussicht genommenen Sanierung auch Kanalbauarbeiten vorgenommen werden sollten, erst nach deren Durchführung ausgeführt würden, so entspreche dies dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung; diese Vorgangsweise hindere die Entstehung der Abgabenpflicht nicht.
Die Beschwerdeführer seien der Stellungnahme des Tiefbauamtes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das Tiefbauamt habe ausgeführt, dass - vor Inangriffnahme der gegenständlichen Ausbaumaßnahmen - die unbefestigten Seitenstreifen als Entwässerungsableitung der Oberflächenwässer gedient hätten. Es seien zwar einige Einläufe vorhanden und auch an das bestehende Kanalnetz angeschlossen gewesen, eine für den Straßenbau zufrieden stellende Entwässerungslösung habe jedoch nicht bestanden. Wie den Baurestmassen zu entnehmen sei, sei es zu einem vollständigen Bodenaustausch gekommen, weil das vor Ort vorgefundene Baumaterial einen zu großen sandigen Anteil aufgewiesen habe und daher nicht frostbeständig gewesen sei. Die Kriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 seien vor dem Ausbau nicht erfüllt gewesen, da weder eine mittelschwere Befestigung (Tragkörper und Verschleißschichte hätten gefehlt) noch eine durchgehende Entwässerungsachse vorhanden gewesen sei. Da das straßenbautechnische Gutachten festgestellt habe, dass vor den Baumaßnahmen im Jahre 1999 der Ausbauzustand des T-Weges (noch) nicht den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 erster Satz Oö. BauO 1994 entsprochen habe, sei auch zum Zeitpunkt des Beginnes dieser Baumaßnahmen noch keine im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung ausgebaute Straße vorgelegen. In einem solchen Fall seien jedoch Straßenbaumaßnahmen, die sich dem äußeren Anschein nach als Sanierung einer bereits bestehenden Verkehrsfläche darstellen (mögen), rechtlich als erstmalige Errichtung zu werten. Ein Fall des zweiten Satzes des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 liege diesfalls - wie auch die Gesetzesmaterialien zeigten - nicht vor.
Schließlich billigte die Vorstellungsbehörde die Auffassung der Berufungsbehörde, wonach der Umstand, dass das Grundstück der Beschwerdeführer (auch) durch die H-Straße aufgeschlossen sei, der Vorschreibung der Abgabe hier nicht entgegen stehe. Aus § 19 Abs. 2 Oö. BauO 1994 folge lediglich, dass in solchen Fällen der Mehrfachaufschließung der Beitrag nur einmal zu entrichten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich erkennbar in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Abgabenvorschreibung in Ermangelung der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstatteten Gegenschriften, in welchen sie beantragten, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Infolge der zeitlichen Lagerung der hier durchgeführten Bautätigkeiten im Jahr 1999 sind die §§ 19 und 20 Oö. BauO 1994 in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998 anzuwenden. Sie lauten (auszugsweise):
"§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung
öffentlicher Verkehrsflächen
(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- , Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.
(2) Wird ein Gebäude oder der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.
(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.
(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.
§ 20
Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags
...
(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. ..."
§ 58 Abs. 6 Oö. BauO 1994 in der nach wie vor in Kraft stehenden Stammfassung dieser Bestimmung lautet:
"§ 58
Übergangsbestimmungen
...
(6) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20) ist nicht vorzuschreiben, wenn bereits nach den bisherigen Bestimmungen ein Beitrag geleistet wurde. Wurde nach den bisher geltenden §§ 20 und 21 bereits ein ermäßigter Beitrag geleistet, ist dieser Beitrag anzurechnen."
Zur Auslegung des Begriffes der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche im ersten Satz des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung sowie zur Auslegung des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung genügt es vorliegendenfalls, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 16. November 2004, Zl. 2004/17/0147, zu verweisen.
Aus den dort dargelegten Gründen ist der in § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 umschriebene Abgabentatbestand dann gegeben, wenn Ausbaumaßnahmen technisch und wirtschaftlich der Neuerrichtung einer Verkehrsfläche gleichzusetzen sind, was voraussetzt, dass hiedurch eine solche im Ausbauzustand des § 20 Abs. 5 erster Satz Oö. BauO 1994, also mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung, geschaffen wird. Wird durch eine Baumaßnahme der genannte Ausbauzustand der Straße erstmals erreicht, so liegt kein Fall einer bloßen "Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche" im Sinne des zweiten Satzes des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 vor.
Ausgehend von diesen Überlegungen war der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Ausbauzustand der in Rede stehenden Straße vor Inangriffnahme der vorschreibungsgegenständlichen Straßenbauarbeiten darauf geprüft hat, ob er den im ersten Satz des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 umschriebenen Standard entsprach.
Dies hat die belangte Behörde unter Berufung auf die Stellungnahme des Tiefbauamtes der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit der Begründung verneint, dass in Ansehung der Oberflächenentwässerung zwar einige Einläufe vorhanden und an das Kanalnetz angeschlossen gewesen seien, eine für den Straßenbau zufrieden stellende Entwässerungslösung jedoch in Ermangelung einer durchgehenden Entwässerungsachse nicht bestanden habe. Überdies habe es vor diesem Ausbau an einer mittelschweren Befestigung gefehlt, da weder Tragkörper noch Verschleißschichte vorhanden gewesen sei.
Diesen präzisen Tatsachenfeststellungen treten die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich mit allgemeinen Behauptungen entgegen, indem sie darlegen, es sei auch vor dem Jahr 1999 "eine Entwässerungsableitung vorhanden" gewesen, die Befestigung des Weges sei "ausreichend" gewesen und dieser habe auch vor dem Jahr 1999 eine Asphaltdecke aufgewiesen. Das Entstehen von Frostschäden spreche für die Qualifizierung der in Rede stehenden Arbeiten als Sanierungsarbeiten.
Dem ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde ohnedies das Vorhandensein vereinzelter Einläufe für Abwässer festgestellt, die vor dem Jahr 1999 bestandene Ausführung jedoch - gestützt auf die sachverständige Beurteilung des Tiefbauamtes - als straßenbautechnisch nicht zufrieden stellend qualifiziert und überdies dargelegt hat, dass diese Entwässerungseinläufe nicht durchgehend vorhanden gewesen seien. Gegen die von der belangten Behörde gleichfalls getroffene Feststellung, es hätte vor dem hier gegenständlichen Ausbau am Vorliegen einer mittelschweren Befestigung gemangelt, weil Tragkörper und Verschleißschichte gefehlt hätten, wird in der Beschwerde gleichfalls nichts Konkretes vorgebracht.
Die Rüge, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über die Beschaffenheit der Verkehrsfläche vor den Straßenbaumaßnahmen im Jahre 1999 getroffen, erweist sich im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen, oben wiedergegebenen Feststellungen als unzutreffend.
Insoweit die Beschwerdeführer weiters rügen, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, welche Baumaßnahmen in den letzten 50 Jahren am T-Weg durchgeführt worden seien, unterlässt sie es, die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzutun, zumal sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den - höchst unwahrscheinlichen - Fall nicht darlegt, dass die in Rede stehende Straße zwar nicht vor Inangriffnahme der Baumaßnahmen im Jahr 1999, wohl aber irgendwann davor in den letzten 50 Jahren einen dem ersten Satz des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprechenden Ausbauzustand aufgewiesen hätte.
Dass die hier gegenständlichen Baumaßnahmen neben dem Zweck der erstmaligen Herstellung eines dem § 20 Abs. 5 erster Satz Oö. BauO 1994 entsprechenden Ausbauzustandes auch der Sanierung von durch Kanalbauarbeiten entstandenen Schäden sowie von Frostschäden gedient haben mögen, steht der Verwirklichung des Abgabentatbestandes des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 nicht entgegen (vgl. zum erstgenannten Fall auch das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/17/0256).
Ob es darüber hinaus erforderlich ist, dass die erstmals den genannten Ausbauzustand herstellenden Maßnahmen auch sonst technisch-wirtschaftlich einer Neuerrichtung gleichzuhalten sind, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Angesichts des (von den Beschwerdeführern nicht konkret bestrittenen) Umfanges der in Rede stehenden Arbeiten (vollständiger Bodenaustausch beim Ausbau des T-Weges, Neuauftragung einer 30 cm starken Frostkofferlage, einer 10 cm starken mechanisch-stabilisierten Tragschichte sowie einer 12 cm starken bituminösen Tragschichte sowie einer Deckschichte aus Asphaltbeton auf ein vorbereitetes Unterbauplanum sowie Herstellung einer durchgehenden Entwässerung) bestehen auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dagegen, diese Maßnahmen auch sonst technisch-wirtschaftlich einer Neuerrichtung gleichzuhalten. Feststellungen über die Höhe der damit verbundenen Baukosten waren vor diesem Hintergrund entbehrlich.
Der belangten Behörde war daher nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Basis der von ihr getroffenen Feststellungen von einer "Errichtung" der öffentlichen Verkehrsfläche T-Weg durch die 1999 getroffenen Baumaßnahmen ausging und das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 als nicht gegeben erachtete.
Die Beschwerdeführer vertreten jedoch weiters die Auffassung, die Aufschließung ihres Grundstückes sei nicht durch den T-Weg erfolgt, weil schon vor Inangriffnahme der Bauarbeiten im Jahr 1999 eine Aufschließung ihres Grundstückes durch die H-Straße vorlag. Dem ist Folgendes zu erwidern:
Der - auf den Abgabentatbestand des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 sinngemäß anwendbare - § 19 Abs. 2 leg. cit. zeigt, dass der Oberösterreichische Landesgesetzgeber bei Schaffung des § 19 Oö. BauO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung) davon ausging, dass ein und dasselbe Gebäude durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen sein kann. Eine Aufschließung durch eine bestimmte Verkehrsfläche liegt daher nicht nur dann vor, wenn das in Rede stehende Grundstück durch die Errichtung eben dieser Verkehrsfläche erstmals mit dem öffentlichen Straßennetz in Verbindung gebracht wird, sondern auch dann, wenn eine weitere solche Verbindung durch eine andere (später errichtete) Verkehrsfläche entsteht (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 2001/17/0186, in welchem der Verwaltungsgerichtshof davon ausging, dass - unabhängig von der Reihenfolge ihrer Errichtung - ein Grundstück sowohl von einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde als auch von einer Bundesstraße aufgeschlossen sein kann).
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die H-Straße schon "seit Jahrzehnten" bestehe, ist vorliegendenfalls davon auszugehen, dass durch die im Jahr 1999 durchgeführten Baumaßnahmen erstmals im zeitlichen Anwendungsbereich der Oö. BauO 1994 und ihres § 19 eine "öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen" wurde. Damit ist erstmals im Geltungsbereich des in Rede stehenden Gesetzes der Abgabentatbestand zur Leistung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen entstanden. Die aus diesem Anlass vorgenommene Vorschreibung eines solchen Verkehrsflächenbeitrages kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Die Aussagen im hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2000/17/0208, stehen dieser Beurteilung keinesfalls entgegen, wurde dort doch lediglich ausgesprochen, dass die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für ein durch zwei Straßen aufgeschlossenes Gebäude einen einheitlichen Abgabentatbestand (und nicht deren zwei) verwirklicht.
Dass (im Hinblick auf die Aufschließung auch durch die H-Straße) nach gesetzlichen Bestimmungen, die vor der Oö. BauO 1994 in Geltung gestanden sind, ein (dem § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 entsprechender) Abgabentatbestand entstanden und aus diesem Anlass ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde geleistet worden wäre, in welchem Falle § 58 Abs. 6 Oö BauO 1994 der Vorschreibung entgegen stünde, wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG bezieht sich nur auf den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170131.X00Im RIS seit
28.01.2005Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009