RS OGH 2005/9/8 8Ob77/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2005
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Norm

ZPO §557

Rechtssatz

Werden Einwendungen erhoben, dann ist nur über sie zu verhandeln, andere als die dort geltend gemachten Fehler können nicht mehr wahrgenommen werden. In der Bestreitung der (Höhe der) Wechselforderung ist nicht auch die Behauptung der mangelnden Fälligkeit erkennbar enthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120275

Dokumentnummer

JJR_20050908_OGH0002_0080OB00077_05I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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