Norm
ZPO §557Rechtssatz
Werden Einwendungen erhoben, dann ist nur über sie zu verhandeln, andere als die dort geltend gemachten Fehler können nicht mehr wahrgenommen werden. In der Bestreitung der (Höhe der) Wechselforderung ist nicht auch die Behauptung der mangelnden Fälligkeit erkennbar enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120275Dokumentnummer
JJR_20050908_OGH0002_0080OB00077_05I0000_001