RS OGH 2005/9/8 8Ob77/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2005
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Norm

ZPO §557
WG Art39
WG Art90

Rechtssatz

Der Verlust des bereits vorgelegten Wechsels während des Prozesses hindert die Urteilsfällung dann nicht, wenn weder behauptet noch ersichtlich ist, der Kläger könnte Kraftloserklärung des Wertpapiers nicht erlangen. Der Kläger muss dann die Kraftloserklärung nicht vor Urteilsfällung erwirken, sondern es reicht aus, wenn er den Kraftloserklärungsbeschluss dem Verpflichteten auf dessen Verlangen bei Zahlung durch das Vollstreckungsorgan aushändigen lässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120268

Dokumentnummer

JJR_20050908_OGH0002_0080OB00077_04P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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