Norm
ZPO §557Rechtssatz
Der Verlust des bereits vorgelegten Wechsels während des Prozesses hindert die Urteilsfällung dann nicht, wenn weder behauptet noch ersichtlich ist, der Kläger könnte Kraftloserklärung des Wertpapiers nicht erlangen. Der Kläger muss dann die Kraftloserklärung nicht vor Urteilsfällung erwirken, sondern es reicht aus, wenn er den Kraftloserklärungsbeschluss dem Verpflichteten auf dessen Verlangen bei Zahlung durch das Vollstreckungsorgan aushändigen lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120268Dokumentnummer
JJR_20050908_OGH0002_0080OB00077_04P0000_001