Norm
StGB §207Rechtssatz
Tatopfer kann nur eine unmündige Person sein; dabei ist es nicht entscheidend, ob das Opfer den Sexualbezug der Handlung erkennen kann. Auch Säuglinge und Schlafende kommen als Opfer in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120163Im RIS seit
08.10.2005Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020