RS OGH 2005/9/15 4Ob74/05v, 4Ob49/07w, 6Ob4/17g, 8ObA6/19v

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Norm

ABGB §1293
UWG §16 Abs1

Rechtssatz

Der entgangene Gewinn ist danach zu bemessen, welchen Gewinn der Geschädigte „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten" gehabt hätte. Bei der hiefür notwendigen Prüfung des Kauslazusammenhangs ist jener Umstand wegzudenken, ohne den der Schaden nicht eingetreten wäre, und nicht durch einen anderen Umstand, wie die Verteilung eines Rabatts nach sachlich gerechtfertigten Kriterien, zu ersetzen (Schädigung durch gesetzwidriges Rabattsystem.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120236

Im RIS seit

15.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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