RS OGH 2005/9/22 2Ob83/05b, 4Ob146/08m, 10Ob35/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2005
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Norm

UVG §9
UVG §30
UVG §31
UVG §34

Rechtssatz

Für Kinder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland leben, aber Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse in Österreich haben, trifft die in § 9 UVG vorgesehene Zuständigkeit des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers namentlich zur Eintreibung des Unterhalts nicht zu; mangels eines solchen ausreichenden Inlandsbezuges tritt von vorne herein die Legalzession an den Bund gemäß § 30 UVG ein. Daher ist der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes gemäß §§ 31 Abs 1 und 2, 34 UVG zur Eintreibung zuständig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 83/05b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 83/05b
    Veröff: SZ 2005/135
  • 4 Ob 146/08m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 146/08m
    Auch
  • 10 Ob 35/12p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 35/12p
    Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1); Beisatz: Hier: Konventionsflüchtlinge, die ins Ausland verziehen. (T2); Bem: Siehe RS0128463. (T3); Veröff: SZ 2012/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120184

Im RIS seit

22.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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