Norm
UVG §9Rechtssatz
Für Kinder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland leben, aber Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse in Österreich haben, trifft die in § 9 UVG vorgesehene Zuständigkeit des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers namentlich zur Eintreibung des Unterhalts nicht zu; mangels eines solchen ausreichenden Inlandsbezuges tritt von vorne herein die Legalzession an den Bund gemäß § 30 UVG ein. Daher ist der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes gemäß §§ 31 Abs 1 und 2, 34 UVG zur Eintreibung zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120184Im RIS seit
22.10.2005Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015